S a t z u n g
LandFrauenVerein Harrislee e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LandFrauenVerein Harrislee“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Harrislee.
(4) Der Verein wurde am 01.04.1957 als nicht rechtsfähiger Verein und am 15. April 2011 als eingetragener Verein neu gegründet.
(5) Der Verein ist Mitglied im LandFrauen Kreisverband Schleswig-Flensburg – Kreisteil Flensburg e.V. und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er setzt sich für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung in Stadt und Land von Bedeutung sind.
(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft
b. Information und Weiterbildung der Frauen als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.
c. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raums.
(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden.
(3) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.
(4) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis zum 31. Oktober erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet, darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Mitgliedsausweis ist bei Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert einem Vorstandsmitglied zurückzugeben.
c. mit dem Ausschluss aus dem Verein.
(6) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(7) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes b. Genehmigung des Kassenberichts c. Entlastung des Vorstandes d. Wahl der Rechnungsprüferinnen e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f. Wahl des Vorstandes g. Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen h. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern i. Auflösung des Vereins
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassiererin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Dem erweiterten Vorstand können eine stellvertretende Schriftführerin, eine stellvertretende Kassenführerin und Beisitzerinnen angehören.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Vorstandes erschienen sind, wovon mindestens die 1. Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.
Entscheidungen des Vorstandes werden mehrheitlich getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Dem Vorstand können Ehrenvorstandsmitglieder angehören, die von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit sind. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstands ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V.
c. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen bzw. Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen.
d. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.
e. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.
(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.
(8) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§ 7
Bildung von Arbeitskreisen
Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen. Über die Ergebnisse ist diesem zu berichten.

§ 8
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
a. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl/Wiederwahl im Amt, soweit die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder zu wählen hat.
b. In den Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt: die Vorsitzende, die Schriftführerin und die Kassenführerin.
c. In den Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt: die stellvertretende Vorsitzende, die stellvertretende Schriftführerin und die Beisitzerin.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Widerspricht ein Mitglied, muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig, auch Ehrenmitglieder haben den jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 10
Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung
Den Vorstandsmitgliedern sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstands bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, werden die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen erstattet. Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Über Verwendung und Verbleib des Vermögens des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12
Übergangsvorschrift
Die Gründungsversammlung erteilt dem Vorstand / der Vorsitzenden das Mandat, in der Zeit bis zur Eintragung des Vereins Satzungsänderungen vornehmen zu dürfen, wenn diese für die Eintragung des Vereins notwendig sind.

Harrislee, den 15. April 2011

Änderung § 5 der Satzung vom Juni 2011
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Versand der Einladung der Tagesordnung kann elektronisch erfolgen.
Die Satzungsänderung wird von den anwesenden Damen auf der Mitgliederversammlung am 06. Februar 2024 einstimmig angenommen.

 

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